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   BGH, 27.09.2007 - 5 StR 414/07   

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https://dejure.org/2007,7960
BGH, 27.09.2007 - 5 StR 414/07 (https://dejure.org/2007,7960)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 StR 414/07 (https://dejure.org/2007,7960)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - 5 StR 414/07 (https://dejure.org/2007,7960)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB; § 46 StGB
    Rechtsfehlerhafte Gesamtfreiheitsstrafe (zeitliche Voraussetzungen: Feststellungen); Strafzumessung (Höhe und nachträgliche Reduzierung des Betrugsschadens: Zurechnung von mindernden Zahlungen anderer Mittäter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen eines Belegs für die Begehung der gegenständlichen Straftat vor der früheren Verurteilung für die Bildung einer Gesamtstrafe; Möglichkeit der Beeinflussung der Urteilsgründe durch eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Schadenshöhe beim Leasingvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 156/06

    Veruntreuende Unterschlagung (Drittzueignung; Vollendung bei der Unterschlagung:

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - 5 StR 414/07
    Das Landgericht hat, was an sich nicht zu beanstanden ist, die nach Tatvollendung vom Angeklagten F. geleisteten Kautionen sowie Miet- und Leasingzahlungen vom tatbestandlichen Betrugsschaden, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge und Auflieger im Zeitpunkt der Übergabe durch die geschädigten Firmen an die gesondert verfolgten Mittäter L. und M. bestimmt (vgl. dazu BGH wistra 2007, 18, 21), abgezogen.
  • BGH, 20.12.1991 - 3 StR 500/91

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - 5 StR 414/07
    Zumindest die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der M. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet (vgl. BGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 3).
  • BGH, 10.05.1994 - 1 StR 142/94

    Gesamtstrafenbildung - Versuch - Haupttat - Verurteilung des Gehilfen

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - 5 StR 414/07
    Zumindest die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der M. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet (vgl. BGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 3).
  • BGH, 24.03.2015 - 4 StR 463/14

    Betrug (Schadensbestimmung beim Eingehungsbetrug: schon auf Grund fehlender

    Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erlangten Sache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlender Leistungswilligkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13; zum Schaden bei betrügerischen Miet- oder Leasingverträgen ferner: BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 5 StR 414/07, wistra 2007, 457; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11, NStZ 2012, 276).
  • BGH, 18.10.2011 - 4 StR 346/11

    Konkurrenzverhältnisse beim Betrug (Täterschaft und Teilnahme bei einer

    Auf den bei einem von Anfang an beabsichtigten Verschieben oder Weiterverkauf der Fahrzeuge maßgeblichen Wert der Pkws bei Übergabe (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 21; Beschluss vom 27. September 2007 - 5 StR 414/07, wistra 2007, 457) darf dagegen - wegen der geplanten "Rückerlangung" des Leasinggegenstandes - nicht abgestellt werden; auch der Wert der Pkws im Zeitpunkt der jedenfalls in den Fällen 10 11 8 und 12 in Betracht kommenden Unterschlagungen (in diesen Fällen sind die Fahrzeuge nicht an die Leasinggeber zurückgelangt) ist nicht maßgeblich, zumal es sich hierbei sowohl materiell als auch prozessual um eine weitere (verfolgbare) Tat handelt.
  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 622/07

    Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Mittäterschaft (Zurechnung

    Es wird nicht mitgeteilt, wie hoch der Wiederbeschaffungswert der Baumaterialien im Zeitpunkt der Übergabe durch die geschädigte Lieferfirma war (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21).
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